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GdHK-News   14.11.2007 - Pressemitteilung BVG Bundesverfassungsgericht


- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/2007 vom 14. November 2007
Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –

------Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig------

Die Verfassungsbeschwerde von praktizierenden oder zukünftigen Hufpflegern und Huftechnikern sowie von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik und Lehrerinnen an solchen Einrichtungen gegen Vorschriften des neu gefassten Hufbeschlaggesetzes war überwiegend erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Unterwerfung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Berufe unter die Zulassungsvoraussetzungen für Hufbeschlagschmiede das Recht der Beschwerdeführer auf freie Berufswahl verletzt. Insoweit sind die beanstandeten Normen nichtig.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2006 vom 11. Dezember 2006)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen können.

Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern. Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, so können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen. Das Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit der Huftechniker. Sie benötigen diese Qualifikation nicht, weil sie den Eisenbeschlag als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich ausschließen. Um Tierhaltern die erforderlichen kompetenten Ansprechpartner auch unter den Huftechnikern zur Verfügung zu stellen, reicht es - nicht anders als bei den Hufpflegern - aus, wenn Huftechniker zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt aus dem gesamten Versorgungsspektrum einschließlich des Eisenbeschlags die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend zu beraten und gegebenenfalls an Hufbeschlagschmiede zu verweisen.

Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird auch von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik sowie von Lehrern an solchen Einrichtungen verlangt. Die Anerkennung als Hufbeschlagschule setzt voraus, dass auch schmiedetechnische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für dieses zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch Huftechniker für ihre ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten Qualifikation bedürfen.

 

Klartext
Kurz zusammengefasst bedeutet die Entscheidung des BVG:

- Sowohl der Hufpfleger als auch der Huftechniker sind Berufsbilder im Sinne des Grundgesetzes
- Beide dürfen ihren Beruf wie bisher ausführen
- Lediglich der Eisenbeschlag bleibt dem Hufbeschlagsschmied vorbehalten
- Die Pferdehalter, unsere Kunden, dürfen weiterhin frei entscheiden, welchen Hufexperten sie an ihre Pferde lassen
- Die Schulen für Hufbearbeitung dürfen weiter ausbilden
- Das Gesetz bleibt in allen anderen, uns nicht betreffenden Punkten bestehen


GdHK-News   05.11.2007 - Wir haben gewonnen !!!

Gerade eben kam folgende Nachricht:

EILMELDUNG

Am 1. November wurde der Bundesregierung und den Klägern der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Hufbeschlaggesetz zugestellt. Das Gesetz wurde in allen die Huftechnik und Hufpflege und ihre Ausbilder betreffenden Punkten für nichtig erklärt.

WIR HABEN GEWONNEN !!!
HUFPFLEGE UND HUFTECHNIK SIND ENDGÜLTIG GERETTET !!!

Später schicken wir genauere Informationen

Glonn, 05.11.2007

Dr. A.Wurthmann


GdHK-News   05.12.2006 - Erfolg vor dem Bundesverfassunggericht !   

Wie das Bundesverfassungsgericht am 05.12. in einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, tritt das Hufbeschlagsgesetz nicht in vollem Umfang in Kraft. Die Entscheidung beinhaltet alle Paragraphen, die die Hufpfleger und Huftechniker betreffen. Dies ist ein erster Schritt, dem dann auch hoffentlich der zweite Schritt, nämlich die Annahme der eigentlichen Klage, folgen wird. Mit dieser Entscheidung werden unsere vielfältigen Bemühungen belohnt. Ein schöner Abschluß des Jahres 2006!

Im Text des Gerichts heißt es, dass "Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden" von den Bestimmungen des Gesetzes vorerst ausgenommen sind. Dieser Erlaß gilt so lange, bis das Verfassungsgericht weiteres entschieden hat, jetzt erstmal für sechs Monate, wobei zu erwarten ist, dass sich diese Frist verlängern wird.

Diese Entscheidung des Gerichts ist ein gutes Zeichen für unsere Klage, bedeutet aber nicht, dass wir schon gewonnen hätten. Das Gericht wird unsere Klage sehr genau prüfen und danach entscheiden.

Wer den Text des Gerichts genauer lesen möchte, kann ihn unter www.bundesverfassungsgericht.de nachlesen. Unter "Entscheidungen" ist beim 05.12.2006 unsere Sache aufgeführt und es gibt auch eine Pressemitteilung zu dem Thema!


GdHK-News   28.08.2006 - Verfassungsklage eingereicht 

Am 28. August wurde die Verfassungsklage gegen das neue Hufbeschlagsgesetz eingereicht. Die Klage wurde von insgesamt 21 Hufpflegern, Huftechnikern und Schulen für Hufpflege und Huftechnik eingereicht. In der Haupftsache sind dies ausser der GdHK e. V. die BESW Hufakademie, die Deutsche Huforthopädische Gesellschaft e. V. und das Institut für Hufheilpraktik und ganzheitliche Pferdebehandlung. Außerdem unterstützen diverse Gruppierungen die Klage. So z. B. der VFD und der Verband der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e. V.

Unser Rechtsbeistand, Prof. Dr. Hufen hat alle Punkte für die Klage zusammengetragen.

Hauptpunkte der Klage sind: Verletzung des Rechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) und die Ungleichbehandlung von Huftechnikern und Hufschmieden (Art. 3 des Grundgesetzes). Des weiteren wird dargelegt, dass man auch nicht mit dem Tierschutz argumentieren kann, wenn man Hufpflegern und Huftechnikern ihr Tun verbieten möchte.

Zudem wurde Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, damit die uns betreffenden Punkte des Gesetzes erstmal unwirksam blieben. Es ist vermutlich noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung zu rechnen, ob die Klage angenommen wird und ob es diese einstweilige Verfügung geben wird.